Teilnahmebedingungen / AGB


VERANSTALTER
Ateneo Latino e.V.

Frank-Wedekind-Straße 15, 65201 Wiesbaden

Tel.: +49 611 532 4779

 

Anmeldung Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem beigefügten Formular unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten. Die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anmeldung muss per Fax, Mail oder per Post an den Veranstalter, Ateneo Latino e.V., Wiesbaden, geschickt werden. Die Anmeldung ist verbindlich, bis der Veranstalter dem Aussteller schriftlich die Annahme oder die Ablehnung seiner Anmeldung mitgeteilt hat.

Zulassung zur Veranstaltung Über die Zulassung von Ausstellern und Exponaten entscheidet der Veranstalter nach freiem Ermessen. Der Veranstalter ist befugt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, Aussteller und Anbieter von der Teilnahme auszuschließen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden vom Veranstalter schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Ein Konkurrenzausschluss kann weder verlangt noch zugesagt werden. Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller erfolgt dann, wenn der Aussteller seine Anmeldebestätigung / Rechnung erhält. Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Aussteller auch nach zweimaliger Mahnung im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall ist eine Gebühr in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages zu zahlen.

Standmieten und -kosten Die Kosten für Standmieten sowie für andere Dienstleistungen, wie Lieferung von Strom etc. sind aus dem Anmeldebogen zu ersehen.

Zahlungsbedingungen Die Standmiete ist ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserhalt an den Veranstalter zu zahlen. Die gleiche Fälligkeit (acht Tage) gilt für Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden. Beanstandungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus dem Veranstalter entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Veranstaltungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Leistete der Aussteller fällige Beträge trotz Mahnung nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit Frist von einer Woche freihändig zu verkaufen.

Rücktritt Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam, wenn der Veranstalter, ebenfalls schriftlich, sein Einverständnis gibt. Bis zur schriftlichen Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 25% der Standmiete möglich. Erfolgt der Antrag auf Rücktritt nach dem Zugang der schriftlichen Zulassung, so gelten folgende Regeln: im Zeitraum schriftlicher Zulassung bis vier Wochen vor der Veranstaltung sind 50% des Rechnungsbetrages, ab vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% des Rechnungsbetrages fällig.

Platzzuteilung Die Platzzuteilung erfolgt allein durch den Veranstalter. Besondere Wünsche der Aussteller werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind aber für den Veranstalter nicht verbindlich. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter schriftlich, spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn, unter Beifügung eines Hallenplans mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standaufteilung schriftlich erfolgen. Eine Verlegung des Standes kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen.

Standgestaltung Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die Angaben des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Der Veranstalter hat das Recht, einen Stand, den er ausdrücklich vorab nicht genehmigt hat, entfernen zu lassen. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung der Standmiete. In die Rückwände bzw. Wandflächen darf nicht gebohrt oder genagelt werden; wieder abziehbare Klebebänder sind möglich. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Auf- und Abbau der Stände Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen, (Aufbau am Tag vor der Messe frühestens ab 08.00 Uhr) spätestens aber bis eine Stunde vor Messebeginn, fertigzustellen. Bei Fernbleiben des Ausstellers kann der Stand anderweitig vergeben werden. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Offenes Feuer ist nicht gestattet. Der Abbau erfolgt am 25.11.2018 nach Veranstaltungsende bis 22 Uhr.

Gemeinschaftsstände, Unteraussteller Gemeinschaftsstände oder Unteraussteller sind nur zugelassen, wenn der Veranstalter dies schriftlich genehmigt. Entsprechende Anträge müssen bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn beginn beim Veranstalter schriftlich eingereicht werden. Die Aussteller von Gemeinschaftsständen haften gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Pro Unteraussteller bzw. Teilnehmer eines Gemeinschaftstandes fällt eine Aufwandsgebühr von 100,00 Euro zzgl. MwSt. an.

Warenverkauf An den Ständen dürfen die Waren verkauft werden, die der Aussteller im Anmeldebogen aufgelistet hat. Wird für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, auf dem Stand geworben, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers und ohne dessen Zustimmung räumen zu lassen. Der Aussteller verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen für die Abgabe von Speisen und Getränken einzuhalten.

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, wird nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist schriftlich anzumelden.

Standbesetzung Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

Ausstellerausweis Nach vollständiger Bezahlung der Standmiete erhält jeder Aussteller drei Ausstellerausweise; weitere können beantragt werden, jedoch maximal 3 weitere Ausweise. Zusätzliche Ausstellerausweise können beim Veranstalter für  € 10,- zzgl. Mehrwertsteuer bezogen werden. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Aussteller, sein Standpersonal und seine Beauftragten. Bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen. Für die Auf- und Abbautage bzw. –zeiten werden keine Ausweise benötigt.

Technische Leistungen Die Kosten für den Verbrauch von 3 KW pro Aussteller/Stand betragen pauschal € 35,00. Liegt ein höherer Verbrauch vor, wird dieser gesondert abgerechnet. Für die richtige Stromverteilung und sachgerechte Installierung von Anschlüssen hat der Veranstalter Fachleute beauftragt. Diese sind berechtigt, jederzeit die Installationen an den Ständen zu kontrollieren. Werden hierbei Fehler bzw. Risiken für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung festgestellt, so muss der Aussteller den Anweisungen der Fachleute Folge leisten und die genannten Änderungen vornehmen.

Bewachung der Veranstaltung Die allgemeine Bewachung des Geländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Öffnungszeiten ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

Haftung Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen des Ausstellungsgutes oder der Standeinrichtungen, für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höhere Gewalt. Dem Aussteller steht es frei, diese Risiken auf eigene Kosten selbst zu versichern. Der Veranstalter haftet lediglich für solche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, soweit es sich um daraus resultierende unmittelbare Schäden handelt.

Hausrecht Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Hunde sind verboten.

Mündliche Abreden Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen in diesen Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden, der Sitz des Veranstalters.